Krankheitskosten erkennt das Finanzamt nur dann als außergewöhnliche Belastungen an, wenn der Steuerzahler deren Zwangsläufigkeit nachweisen kann. Als Faustregel gilt: Je weniger offensichtlich der Zusammenhang zwischen den Kosten und einer Krankheit erscheint, desto höher sind die Nachweishürden. Ausgaben für übliche medizinische Behandlungen (z.B. Kariesbehandlungen) müssen dem Fiskus nicht gesondert nachgewiesen werden. Dagegen sind Kosten für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel im engeren Sinne (z.B. Hörgeräte) durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu belegen.
Noch strenger sind die Nachweishürden bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden. Diese sind durch ein vorab ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorab ausgestellte ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass der Fiskus diese hohen Anforderungen an die Nachweiserbringung auch bei Erkrankungen mit begrenzter Lebenserwartung nicht herabsetzen muss.
Im Streitfall war fraglich, wie Kosten für nichtanerkannte Behandlungsmethoden nachzuweisen sind, die wegen einer regelmäßig tödlich endenden Krankheit aus einer notstandsähnlichen Zwangslage heraus aufgewendet werden. Laut BFH kann diese Frage schon aus seiner bislang ergangenen Rechtsprechung beantwortet werden: Die Nachweiserfordernisse bleiben unverändert. Schon früher hatte der BFH nämlich entschieden, dass die Kosten von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln auch bei tödlich endenden Krankheiten durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachzuweisen sind.
Hinweis: Auch bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden muss demnach an den bestehenden Nachweiserfordernissen festgehalten werden. Das gilt sogar, wenn der Betreffende mit der Behandlung im übertragenen Sinne nach dem „letzten Strohhalm“ greift.